STATUTEN deutsch 27.10.2018

Statuten des Schweizerischen Verbands für Historische Europäische Kampfkünste (SVHEKK / FSAMHE / Swiss HEMA)

1.  Identität

  1. Der Schweizerische Verband für Historische Europäische Kampfkünste (kurz „SVHEKK“ oder

„Swiss HEMA“, im folgenden „Verband“) ist der Zusammenschluss der Schweizerischen Vereine, die als Vereinszweck die Ausübung und Pflege von historischem Fechten (HEMA) verfolgen (im folgenden “Vereine”).

  1. Der SVHEKK ist ein Verein gemäss Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
    1. Der SVHEKK ist politisch und konfessionell neutral.

2.  Zweck

Der SVHEKK fördert die Ausübung, Studium und Pflege der historischen Europäischen Kampfkünste in der Schweiz. Er unterstützt die Vereine in ihren sportlichen Aktivitäten und im Austausch untereinander.

3.  Sitz

Der SVHEKK hat seinen Sitz in Genf. Der Vorstand des SVHEKK kann den Sitz jederzeit verlegen.

4.  Mitglieder

  • Mitglieder können Vereine oder andere juristische Personen sein, die historische Kampfkünste aktiv betreiben und ihren Sitz in der Schweiz haben. Juristische Personen ohne Vereinsstatus müssen im Handelsregister eingetragen sein.
    • Aufnahme
      • Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Von Vereinen sind dem Antrag beizulegen: Schriftlicher Antrag des Vorstandes des Vereins, Statuten und Reglemente, Liste der Vorstandsmitglieder, Anzahl Vereinsmitglieder, Auskunft über Art und Häufigkeit vom Verein durchgeführter Trainings.
      • Der Vorstand prüft das Gesuch und entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann der Gesuchsteller an die Generalversammlung gelangen.
      • Der Vorstand legt von ihm akzeptierte Aufnahmeanträge der nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Abstimmung vor.
      • Der Entscheid der Generalversammlung über ein Aufnahmegesuch erfolgt ohne Angabe von Gründen.
    • Austritte der Mitglieder können nur per 31.8. eines Jahres erfolgen. Die schriftlichen Austrittsgesuche müssen bis zum 31.5. des gleichen Jahres dem Vorstand vorliegen.
    • Suspendierung und Ausschluss
      • Ein Mitglied kann vom Vorstand längstens bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung suspendiert werden, wenn es gegen seine statutarischen Pflichten oder andere Reglemente des Verbands grob verstossen hat oder dem Ansehen des Verbandes geschadet hat. Die nächste ordentliche Generalversammlung entscheidet über den Ausschluss des Mitglieds.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand anlässlich einer ordentlichen Generalversammlung beantragt werden.
    • Ein Ausschluss tritt unmittelbar mit dem Tag des Beschlusses der Generalversammlung in Kraft.
    • Passivmitglieder
      • Die Generalversammlung kann juristische Personen, selbst wenn diese die Kriterien für die Aufnahme als Mitglied nicht erfüllen, als Passivmitglieder aufnehmen. Die Vorschriften der Bestimmung 4.2 gelten sinngemäss.
      • Passivmitglieder haben das Recht, an Generalversammlungen teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht und kein Anrecht auf Beteiligung am Vereinsvermögen (11.2).
      • Der Vorstand legt die Beiträge der Passivmitglieder fest.

5.  Finanzierung

Der SFHEKK finanziert sich durch jährliche Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen Dritter.

6.  Haftung

Der SFHEKK haftet gegenüber Mitgliedern und Dritten ausschliesslich mit seinem Verbandsvermögen.

7.  Verbandsjahr

Das Verbandsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.

8.  Organe

Die Organe des SFHEKK sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Kommissionen
  • Die Revisoren

9.  Generalversammlung

  • Der Vorstand lädt die Mitglieder nach Abschluss des Verbandsjahres zur jährlichen ordentlichen Generalversammlung ein, die spätestens bis Ende Februar abgehalten werden muss. Einladung und Traktandenliste müssen zusammen mit Anträgen, Wahlvorschlägen, Jahresrechnung und Budget mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung versandt werden.
    • Delegierte und Stimmrechte
      • Die Vereine entsenden einen Delegierten zur Generalversammlung, der aktives Mitglied des vertretenen Vereins sein muss.
      • Die Mitglieder ohne Vereinsstatus entsenden einen Delegierten mit schriftlicher Ermächtigung.
      • Ein Vereinsdelegierter kann neben seinem eigenen noch einen weiteren Verein an der Generalversammlung vertreten, sofern ihn der zu vertretende Verein schriftlich dazu beauftragt und bevollmächtigt hat.
      • Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Der Vorstand des Verbands, vertreten durch den Präsidenten, besitzt ebenfalls eine Stimme.
      • Vom Stimmrecht ausgesetzt sind Vereine, die den Mitgliederbeitrag für das vergangene Vereinsjahr bis zum Datum der Generalversammlung schuldig geblieben sind.
      • Vom Stimmrecht ausgesetzt sind Vereine, die im vergangenen Vereinsjahr weniger als 30 Trainings durchgeführt haben.
      • Vom Stimmrecht ausgesetzt sind Mitglieder ohne Vereinsstatus, die kein regelmässiges öffentliches Training anbieten.
      • Der Vorstand überprüft die Mitgliedschaft der Teilnehmer und die Vollmachten der

Delegierten, sowie die Stimmberechtigung der durch Delegierte vertretenen Mitglieder. Mitglieder, die aufgrund der Bestimmungen 9.2.6 oder 9.2.7 vom Stimmrecht ausgesetzt sind, haben das dem Vorstand von sich aus vor Beginn der Generalversammlung zu melden.

  • Aufgaben und Pflichten der Generalversammlung
  • Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten, des Verantwortlichen für Finanzen und der Verantwortlichen für die anderen Vorstandsressorts sowie des Revisorenberichts.
  • Erteilung der Décharge an den Vorstand
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Budgets
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Revisoren
  • Statutenänderungen
  • Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Auflösung des Verbands
    • Ausserordentliche Generalverammlung
      • Der Vorstand kann, sofern Dringlichkeit und Wichtigkeit eines Geschäftes es erfordern, eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
      • Dieses Recht steht auch fünf Mitgliedern zu, die gemeinsam dem Vorstand einen entsprechenden Antrag unter Angabe der zu behandelnden Traktanden vorlegen. Diese ausserordentliche Generalversammlung muss innerhalb der zwei folgenden Monate abgehalten werden.
      • Die Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung entspricht derjenigen der ordentlichen Generalversammlung, beschränkt sich jedoch auf die Behandlung der speziell traktandierten Geschäfte und Anträge.
    • Führung der Generalversammlung. Der Präsident oder sein Stellvertreter führen die Generalversammlung und bestimmen den Protokollführer.
    • Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offener Stimmabgabe
      • Vor jeder Abstimmung oder Wahl können sich die Delegierten frei äussern. Der Präsident kann die Redezeit beschränken.
      • Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
      • Eine Mehrheit von 2/3 Stimmen ist erforderlich
  • bei Statutenänderungen
  • beim Ausschluss von Mitgliedern
  • bei der Auflösung des SVHEKK

10.  Vorstand

  1. Der Vorstand des SVHEKK besteht aus drei bis fünf Personen. Nach erfolgter Wahl konstituiert er sich unter dem Vorsitz des Präsidenten und legt die Geschäftsordnung fest. Der Präsident bestimmt den Vizepräsidenten. Eine Amtsperiode dauert zwei Jahre.
  2. Während einer Amtsperiode kann vom Vorstand eine interimistische Ersatzernennung vorgenommen werden. Die Ratifizierung durch die nächste Generalversammlung bleibt vorbehalten. Wird die Ersatzernennung von der Generalversammlung genehmigt, so gilt dies als Ersatzwahl bis zum Ende der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Der Vorstand tagt so oft wie der geregelte Geschäftsgang des Verbandes es erfordert. In der Regel tritt er auf Einladung des Präsidenten zusammen. Zwei Vorstandsmitglieder können zusammen ebenfalls eine Einberufung verlangen.
  4. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Es müssen mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sein, damit gültige Beschlüsse gefasst werden können. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands und trägt dafür die Verantwortung. Er hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.
  6. Der Vorstand kann namentlich Kommissionen bilden, und diesen ein Mandat für spezifische Aufgaben erteilen. Diese Kommissionen leisten unabhängige Arbeit innerhalb ihrer Mandate, sie legen darüber regelmässig gegenüber dem Vorstand Rechenschaft ab und erstellen einen jährlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung. Ihre Vorschläge und Aktivitäten unterliegen der Bestätigung durch die Generalversammlung (direkt, oder indirekt via den Vorstand).

11. Auflösung des SVHEKK

  1. Zur Auflösung des Verbands ist eine ausserordentliche Generalversammlung erforderlich, an der mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen oder sich vertreten lassen müssen. Gemäss Punkt 9.6.3 der Statuten muss eine Auflösung mit 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden. Nehmen nicht 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder teil oder lassen sich vertreten, so muss die Generalversammlung erneut einberufen werden. Kommt die benötigte Anzahl auch beim zweiten Mal nicht zustande, so wird die Abstimmung über die Auflösung des Verbands gemäss Punkt 9.6.3 mit 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen.
  2. Ist die Auflösung des Verbands von der Generalversammlung beschlossen worden, so wird nach Begleichung aller Verbindlichkeiten etwaiges noch vorhandenes Vermögen im Verhältnis zu den von den Vereinen entrichteten Beiträgen unter denjenigen Vereinen verteilt, die zu diesem Zeitpunkt Mitglied des SVHEKK sind. Die Verteilerquoten werden zuvor vom Vorstand berechnet und der gleichen Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

12.  Schlussbestimmungen

  • Die ursprünglichen Verbandsstatuten wurden von der Generalversammlung vom 21. Oktober 2012 in Schönbühl genehmigt.
  • Die vorliegende Version wurde beschlossen von der Generalversammlung vom 27. Oktober 2018, ebenfalls in Schönbühl.